ARCHE Evangelisches Kinder- und Jugendhilfezentrum  der Sankt Jakobsgemeinde Köthen

Rechtliche Grundlagen finden unsere Angebote im SGB VIII/KJHG

Kinderheim §§ 27, 34, 35a, 41, 42, 43, Flexible Elternhilfe §§ 27 ff, Betreutes Wohnen §§ 19, 27, 34, 35a, 41,

Einzugsbereich

Unsere ARCHE ist für Hilfesuchende aus dem Land Sachsen-Anhalt offen.

Natürlich nehmen wir auch Kinder aus anderen Bundesländern auf.

Köthen liegt an einem traditionellen Bahn-Verkehrsknotenpunkt, so dass gute Fahrmöglichkeiten in die Nord-Süd-Richtung

(Berlin, Magdeburg, Leipzig) und in die Ost-West-Richtung (Wittenberg, Bitterfeld, Dessau, Region Harz) gegeben sind.

An Board unserer ARCHE können kommen:

Junge Menschen, die durch Störungen und Probleme in ihrem Bezugs- und Familiensystem beeinflusst sind, Kinder und Jugendliche (im Heim und im Betreuten Wohnen), deren Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, verzögert bzw. gefährdet ist (Teilleistungsschwächen, Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen und Hyperaktivität), mit erheblichen schulischen Problemen (Schulaversion, Schulbummelei), die Verhaltens- und emotionale Störungen aufweisen, mit reaktiven Störungen z.B. durch starke familiäre Belastung, mit Störungen im Bereich der Intelligenz oder im Sozial-, Arbeits-, und Leistungsverhalten, die seelisch behindert sind oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, deren Verhalten im Zusammenhang mit psychotropen Substanzen gestört ist. Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter (in der Flexiblen Elternhilfe), für die, in ihrer Familie, eine optimale Versorgung und Erziehung nicht abgesichert ist, deren Wohl durch negative Einflüsse unterschiedlichster Art gefährdet ist, denen geeignete Versorgungsstrukturen geboten werden müssen und deren Eltern bzw. Elternteile dazu anzu- leiten sind, für die Erziehungsdefizite durch ritualisierte Einflussnahme in das Familiensystem (sowohl im teilstationären als auch im ambulanten Bereich) ausgeglichen werden, Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer familiären Notlage für kurze Zeit untergebracht werden müssen (Kur, Krankenhausaufenthalt u.ä. der Sorgeberechtigten)

Rechtliche Grundlagen/ Einzugsbereich

Drogen- und alkoholabhängige Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht bereit sind, sich therapeutischer Maßnahmen zu unterziehen, Mädchen und Jungen, die unmittelbar vorausgegangenen sexuellen Missbrauch erlebt haben (Hier werden immer ganz individuelle Absprachen getroffen), Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen, welche eine besondere krankenpflegerische Versorgung und besondere bauliche Voraussetzungen erforderlich machen (z. B. Rollstuhlfahrer).

Nicht aufgenommen werden:

§ §