ARCHE Evangelisches Kinder- und Jugendhilfezentrum  der Sankt Jakobsgemeinde Köthen

Rechtliche Grundlagen finden unsere Angebote im SGB VIII/KJHG

• Kinderheim §§ 27, 34, 35a, 41, 42, 43, • Flexible Elternhilfe §§ 27 ff, • Betreutes Wohnen §§ 19, 27, 34, 35a, 41,

Einzugsbereich

Unsere ARCHE ist für Hilfesuchende aus dem Land Sachsen-Anhalt offen.

Natürlich nehmen wir auch Kinder aus anderen Bundesländern auf.

Köthen liegt an einem traditionellen Bahn-Verkehrsknotenpunkt, so dass gute Fahrmöglichkeiten in die Nord-Süd-Richtung

(Berlin, Magdeburg, Leipzig) und in die Ost-West-Richtung (Wittenberg, Bitterfeld, Dessau, Region Harz) gegeben sind.

An Board unserer ARCHE können kommen:

Junge Menschen, die durch Störungen und Probleme in ihrem Bezugs- und Familiensystem beeinflusst sind, Kinder und Jugendliche (im Heim und im Betreuten Wohnen), • deren Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, verzögert bzw. gefährdet ist (Teilleistungsschwächen, Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen und Hyperaktivität), • mit erheblichen schulischen Problemen (Schulaversion, Schulbummelei), • die Verhaltens- und emotionale Störungen aufweisen, • mit reaktiven Störungen z.B. durch starke familiäre Belastung, • mit Störungen im Bereich der Intelligenz oder im Sozial-, Arbeits-, und Leistungsverhalten, • die seelisch behindert sind oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, • deren Verhalten im Zusammenhang mit psychotropen Substanzen gestört ist. Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter (in der Flexiblen Elternhilfe), • für die, in ihrer Familie, eine optimale Versorgung und Erziehung nicht abgesichert ist, • deren Wohl durch negative Einflüsse unterschiedlichster Art gefährdet ist, • denen geeignete Versorgungsstrukturen geboten werden müssen und deren Eltern bzw. Elternteile dazu anzu- leiten sind, • für die Erziehungsdefizite durch ritualisierte Einflussnahme in das Familiensystem (sowohl im teilstationären als auch im ambulanten Bereich) ausgeglichen werden, Kinder und Jugendliche, • die aufgrund einer familiären Notlage für kurze Zeit untergebracht werden müssen (Kur, Krankenhausaufenthalt u.ä. der Sorgeberechtigten)

Rechtliche Grundlagen/ Einzugsbereich

• Drogen- und alkoholabhängige Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht bereit sind, sich therapeutischer Maßnahmen zu unterziehen, • Mädchen und Jungen, die unmittelbar vorausgegangenen sexuellen Missbrauch erlebt haben (Hier werden immer ganz individuelle Absprachen getroffen), • Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen, welche eine besondere krankenpflegerische Versorgung und besondere bauliche Voraussetzungen erforderlich machen (z. B. Rollstuhlfahrer).

Nicht aufgenommen werden:

§ §